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12.04.2021 von hintcatcher Team | hintcatcher Blog

Hinweisgeberschutzgesetz - Was auf Unternehmen jetzt zukommt

Die deutsche Umsetzung der EU-Whistleblower Richtlinie heißt Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG). Was damit nun auf betroffene Unternehmen zukommt.

Das Justizministerium hat seit einiger Zeit einen Entwurf für das deutsche Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) veröffentlicht, das die deutsche Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie darstellt. Das Hinweisgeberschutzgesetz hat daher das Ziel, die EU-Hinweisgeber-Richtlinie in nationales Recht umzusetzen und Hinweisgeber, also Personen die Missstände in Unternehmen oder Behörden melden oder aufdecken, umfassend zu schützen.

In diesem Artikel stellen wir vor, was aufgrund des Hinweisgeberschutzgesetzes auf Unternehmen und Behörden jetzt zukommt. Wichtig ist vorab zu wissen, dass sich das Hinweisgeberschutzgesetz aktuell noch im Entwurfsstatus befindet und sich daher in Zukunft noch Änderungen ergeben können. Die Informationen bilden daher den aktuellen Stand dar.

Was das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) beinhaltet

Der Entwurf des Hinweisgeberschutzgesetzes (hier als Referentenentwurf zum Download) beinhaltet unter anderem:

  • Pflicht zur Einrichtung interner Meldestellen für Unternehmen und Behörden ab einer gewissen Größe oder in einer bestimmten Branche
  • Pflicht zur Erteilung der notwendigen Befugnisse an die interne Meldestelle, um Meldungen zu prüfen und Folgemaßnahmen zu ergreifen
  • (Zeitliche) Vorgaben für das Verfahren bei internen Meldungen
  • Schutz für Hinweisgeber und Beweislastumkehr für Arbeitgeber

Wer vom Hinweisgeberschutzgesetz betroffen ist und zur Einrichtung einer internen Meldestelle verpflichtet wird

Das Hinweisgeberschutzgesetz betrifft zum einen Hinweisgeber, andererseits Unternehmen und Dienststellen ab einer gewissen Größe oder in einer bestimmten Branche.

Betroffen und zur Einrichtung interner Meldestellen verpflichtet sind:

  • Unternehmen und Dienststellen ab 50 Beschäftigten
  • Sämtliche Unternehmen in bestimmten Finanzdienstleistungsbereichen (unabhängig von der Beschäftigtenanzahl) wie Kreditinstitute oder Kapitalverwaltungsgesellschaften
  • Kommunen ab einer Größe von 10.000 Einwohnern

Erweiterter Schutz für Hinweisgeber

Ein wichtiger Teil der EU-Whistleblower-Richtlinie sowie dem Hinweisgeberschutzgesetz ist der Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeber). Justizministerin Christine Lambrecht “will Rechtssicherheit für diejenigen schaffen, die verantwortlich handeln und Straftaten und Ordnungswidrigkeiten in Unternehmen und Behörden aufdecken”.

Der Schutz für Hinweisgeber im Rahmen der EU-Richtlinie greift nur bei Meldungen zu Verstößen gegen das EU-Recht. Das deutsche Hinweisgeberschutzgesetz soll jedoch für einen erweiterten Schutz von Hinweisgebern sorgen, da auch Hinweisgeber, die Verstöße gegen nationales Recht aufdecken, geschützt werden.

Zum Vergleich: Bei einer Minimal-Umsetzung der EU-Richtlinie wären zwar Hinweisgeber geschützt, die ein Datenleck melden. Nicht geschützt wären allerdings Hinweisgeber, die Schmiergeldzahlungen aufdecken.

Konkret sieht das Hinweisgeberschutzgesetz daher einen erweiterten Schutz für Hinweisgeber vor, der auch eine Beweislastumkehr für Beschäftigungsgeber im Falle von Repressalien enthält.

Verbot von Repressalien und Beweislastumkehr für Beschäftigungsgeber

§35 des Entwurfs sieht das Verbot von Repressalien vor: “Gegen hinweisgebende Personen gerichtete Repressalien sind verboten. Das gilt auch für die Androhung und den Versuch, Repressalien auszuüben.”

Außerdem ist die Beweislastumkehr integriert: “Erleidet eine hinweisgebende Person nach einer Meldung oder Offenlegung eine Benachteiligung im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit, so wird vermutet, dass diese Benachteiligung eine Repressalie ist. In diesem Fall hat die Person, die die hinweisgebende Person benachteiligt hat, zu beweisen, dass die Benachteiligung auf hinreichend gerechtfertigten Gründen basierte oder dass sie nicht auf der Meldung oder Offenlegung beruht.”

In der Praxis bedeutet dies für Beschäftigungsgeber, dass sie bei einer Kündigung von Angestellten oder Beamten nachweisen müssen, dass die Kündigung nicht in Zusammenhang mit der Aufdeckung von Missständen steht.

Meldestellen für Hinweisgeber

Personen, die beabsichtigen, einen Verstoß oder Missstand zu melden, haben laut Hinweisgeberschutzgesetz ein Wahlrecht zwischen der Meldung an eine interne oder eine externe Meldestelle.

Eine interne Meldestelle stellt dabei eine von einem Beschäftigungsgeber eingerichtete Meldestelle dar.

Als externe Meldestelle wird die “Externe Meldestelle des Bundes” bei dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit eingerichtet. Länder können für ihre eigenen Dienststellen jeweils eigene externe Meldestellen einrichten. Für Meldungen zu Verstößen gegen das Finanzrecht ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) die zuständige Meldestelle.

Beschäftigungsgeber und Dienststellen, die zur Einrichtung interner Meldestellen verpflichtet sind, sollen laut Gesetz Anreize schaffen, dass sich Hinweisgeber zunächst an die interne Meldestelle wenden. Wenn einem intern gemeldeten Verstoß nicht abgeholfen wurde, kann sich der Hinweisgeber anschließend an eine externe Meldestelle wenden.

Tipp: Wird ein Hinweisgeber kein internes Hinweisgebersystem finden, wird er seinen Hinweis vermutlich an eine externe Meldestelle oder zuständige Aufsichtsbehörden melden. Aus Unternehmenssicht schlimmstenfalls sogar direkt an die Öffentlichkeit. In jedem Fall also keine ideale Situation.

Da betroffene Unternehmen und Dienststellen sowieso verpflichtet sind, interne Meldestellen einzurichten, sollten sie es Hinweisgebern daher möglichst einfach machen und sie ermutigen, Hinweise an die interne Meldestelle zu melden. So können Meldungen schnell intern bearbeitet und möglicher Schaden für das Unternehmen minimiert werden.

Wann tritt das Hinweisgeberschutzgesetz in Kraft

Das Hinweisgeberschutzgesetz tritt nach derzeitiger Planung am 17. Dezember 2021 in Kraft - die Frist für Unternehmen und Behörden läuft also bereits.

Damit müssen betroffene Unternehmen und Dienststellen ab 250 Beschäftigten ab 17. Dezember 2021 eine interne Meldestelle für Hinweise zu Missständen eingerichtet haben. Für Unternehmen und Dienststellen unter 250 Beschäftigten gibt es eine zweijährige verlängerte Übergangsfrist bis zum 17. Dezember 2023.

Einfache Einrichtung einer internen Meldestelle durch ein digitales Hinweisgebersystem

Ein digitales Hinweisgebersystem ist nicht die einzige Möglichkeit für Unternehmen und Dienststellen, eine interne Meldestelle einzurichten, allerdings eine sehr komfortable. Mit einem digitalen Hinweisgebersystem haben Sie alles der Hand, um eine interne Meldestelle schnell, einfach und kostengünstig umzusetzen und so Konformität mit dem Hinweisgeberschutzgesetz für Ihr Unternehmen oder Ihre Behörde herzustellen.

Das Hinweisgebersystem hintcatcher lässt sich ohne Vorkenntnisse einfach einrichten. Es bietet durch seinen starken Schutz eine vertrauenswürdige Umgebung für Hinweisgeber, die zu einer internen Meldung ermutigt werden und führt Verantwortliche Schritt-für-Schritt durch die Fallbearbeitung, damit gesetzliche Vorschriften und Fristen sicher eingehalten werden. So ist das Thema Hinweisgeberschutzgesetz keine Hürde, sondern Ihr Unternehmen oder Ihre Behörde profitiert nachhaltig durch den verbesserten Schutz.

Hinweis: Trotz sorgfältiger Recherche handelt es sich um keine Rechtsberatung, Informationen basieren teilweise auf Gesetzesentwürfen. Änderungen vorbehalten.